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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übergang von Unterhaltsanspruch auf Sozialhilfeträger

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 339/00
Verkündet am: 23.07.2003
Vorinstanzen: OLG Koblenz, AG Koblenz

Leitsätze:
a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.
b) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Stadt macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbehinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend.
Jürgen D. ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe; der Vater ist verstorben. Bis Anfang März 2000 lebte der Sohn im Haushalt seiner Mutter und wurde von ihr versorgt und gepflegt. Er leidet seit seiner Geburt an einer Hirnschädigung, die zu einer ausgeprägten körperlichen Behinderung und psychischen Beeinträchtigung, u.a. einem Schwachsinn mittleren Grades mit gravierender Sprachbehinderung, geführt hat. Er kann allenfalls einige Schritte alleine gehen und benötigt deshalb einen Rollstuhl. Außerdem bedarf er der physischen Versorgung sowie der Betreuung und Beaufsichtigung und ist auch sonst in allen Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen.
Di[…]


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