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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Urlaubsgewährung – einstweilige Verfügung

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Streit um Urlaubsgewährung nach langdauernder Krankheit
In einem komplexen Fall des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az.: 1 Ga 1/21), datiert auf den 8. Januar 2021, stand der Streit um die Urlaubsgewährung im Mittelpunkt. Hier ging es um eine seit Juli 2020 kontinuierlich krankgeschriebene Maschinenbedienerin, die bei ihrem Arbeitgeber Urlaub für den Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. März 2021 einreichte. Die besondere Herausforderung bestand darin, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Gesundheitslage und trotz eines Wiedereingliederungsplans nicht in der Lage war, ihre regulären Arbeitsstunden vollständig aufzunehmen.

Direkt zum Urteil Az: 1 Ga 1/21 springen.

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Spannungen um Urlaubsansprüche
Im Kern des Falles stand die Frage, ob die Klägerin trotz ihrer reduzierten Arbeitszeit und anhaltenden Krankheit einen Anspruch auf die Gewährung ihres vollständigen Urlaubs hat. Die Klägerin hatte aus den Jahren 2019 und 2020 insgesamt 57 Urlaubstage angesammelt, die sie einlösen wollte. Ihr Arbeitgeber reagierte jedoch nicht auf den Urlaubsantrag, woraufhin die Klägerin rechtliche Schritte einleitete.
Wiedereingliederungsplan und Gesundheitszustand
Ein bedeutender Punkt des Falles war der Wiedereingliederungsplan, der ursprünglich eine stufenweise Rückkehr der Klägerin in den Arbeitsalltag vorsah. Laut diesem Plan sollte die Klägerin ihre tägliche Arbeitszeit schrittweise von zwei auf sechs Stunden erhöhen. Jedoch konnte die Klägerin nie die volle vorgesehene Stundenzahl erreichen und blieb bei vier Stunden täglicher Arbeit in einer „leichten“ Tätigkeit.
Die Sicht der Parteien
Auf Seiten der Klägerin wurde argumentiert, sie sei wieder gesund und habe somit Anspruch auf ihren Urlaub. Die Beklagte hingegen hielt dagegen, dass die Klägerin aufgrund ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht als vollständig gesund angesehen werden könne. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte darauf hin, dass die Tätigkeit als Maschinenbedienerin normalerweise als mittelschwer eingestuft wird und somit über die „leichte“ Tätigkeit hinausgeht, die die Klägerin aktuell ausübt.
Ausgang des Verfahrens
Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Bewertung des Streitgegenstandes lag bei 4.717,24 Euro. Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Rechtslage, wenn es um die Verknüpfung von Arbeitsunfähigkeit, Wiedereingliederung und Urlaubsansprüchen geht.


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