AG Berlin-Mitte, Az.: 4 C 3071/15, Urteil vom 11.09.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Restforderung nach §§ 115 VVG, 7Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruches auf Sachverständigenkosten der Geschädigten aktivlegitimiert, nachdem er durch das Schreiben des Sachverständigen vom 01.03.2015 nachgewiesen hat, den noch offenen Restbetrag der Sachverständigenrechnung selbst beglichen zu haben, womit die vorherige Abtretung erfüllungshalber hinfällig geworden ist, und zudem, dass ihm der Anspruch darüber hinaus zurückabgetreten wurde. Die von der Beklagten gefürchtete Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht damit nicht mehr. Auch der Höhe nach, ist die Forderung berechtigt. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vergleiche BGH, Urteil vom 22.7.2014, VI ZR 357/13 und Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13). Dabei war die Einholung eines Sachverständigengutachtens an sich hier angesichts der Schadenshöhe erforderlich (vgl. BGH, 30.11.2004 – VI ZR 365/03, die Bagatellgrenze deutlich unter 1000 EUR brutto ansetzend). Hinsichtlich der Darlegung der Erforderlichkeit der – bei Streit nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzenden – Höhe der Gutachterkosten gilt, wenn der Geschädigte die Forderung nach erfolgter Begleichung der Sachverständigenrechnung selbst geltend macht (unter 1): Der oder die Geschädigte selbst genügt der Darlegungslast zur Schadenshöhe im Hinblick auf die Sachverständigenkosten grundsätzlich durch die Vorlage einer „beglichenen” Rechnung (BGH, Urteil vom 22.7.2014, VI ZR 357/13) des von ihm/ihr zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schätzung nach § 287 ZPO zumindest ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vergleiche BGH, a.a.O.). Insbesondere bestehen dann auch keine Zweifel daran, dass die berechneten Kosten der dem Sachverständigen geschuldeten Vergütung entsprechen, da das der oder die Geschädigte als Schuldner(in) in diesem Fall selbst vorträgt und die Eingehung des Vertrages und Zahlung auf dem Schadensereignis beruht. Dem steht nicht entgegen, dass der/die Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vergleiche BGH, a.a.O.). Denn auch danach kann sich der/die Geschädigte damit begnügen, einen ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vergleiche BGH, a.a.O.). Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern das Honorar des Sachverständigen auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vergleiche BGH, a.a.O.). Ein über diese Grundsätze hinausgehende Preiskontrolle findet im Schadensersatzprozess dann nicht statt….