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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Mietmängeln und hartnäckiger Wohnungsbesichtigungsverweigerung

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AG Pankow-Weißensee, Az.: 3 C 190/16, Urteil vom 08.12.2016

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das mit einem sechszimmrigen Einfamilienhaus nebst Küche, Toilette, Dusche, Bad, Diele, Balkon, Terrasse, Bodenraum, Wirtschaftsraum sowie Carport und Schuppen bebaute Anwesen … in … Berlin geräumt an die Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Den Beklagten wird eine mit der Verkündung dieses Urteils beginnende Räumungsfrist von vier Wochen gewährt.
Tatbestand
Die Kläger ließen das im Urteilstenor zu Ziffer 1. bezeichnete Anwesen – zumindest in wesentlichen Teilen – von der Firma G. bis zum Frühjahr 2012 bezugsfertig errichten und bezogen dieses zunächst selbst. Als ihr Arbeitgeber sie im Sommer 2014 für drei Jahre nach Moskau abordnete, vermieteten sie das Anwesen für die Zeit vom 15. August 2014 bis zum 31. Juli 2017 an die Beklagten. Zu den Einzelheiten des dazu geschlossenen schriftlichen Mietvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 17 bis 21 der Akte) Bezug genommen. Die Kläger betrauten die Zeugin GR. (nachfolgend: Verwalterin) mit der Verwaltung des Anwesens, die den Beklagten bereits den Abschluss des Mietvertrages gegen Zahlung einer Maklerprovision vermittelt hatte.

In der Folgezeit zeigten die Beklagten der Verwalterin verschiedene von ihnen zum Teil als nachteilige Veränderung, zum Teil auch als Störungen des Mietgebrauchs bewertete Zustände an. Im Frühjahr 2015 brach ein Sturm zahlreiche schwere Äste sowie Zweige und Tannenzapfen ab und verteilte diese im Garten. Die Kläger nahmen Haus und Garten am 10. April 2015 persönlich in Augenschein und sicherten den Beklagten unter anderem baldige Beseitigung der Sturmschäden zu. Im Nachgang nahm die Verwalterin mit Schreiben vom 01. Mai 2015 gegenüber den Beklagten unter Beifügung einer Nebenkostenabrechnung für 2014 zu diversen von den Beklagten bis dahin angesprochenen Punkten Stellung. Dabei erklärte sie einige Mängel für beseitigt, andere Zustände als von den Beklagten hinzunehmen und bat im Übrigen um Unterstützung bei der Terminabsprache mit fünf verschiedenen Bauhandwerkern sowie um vollständige, vorbehaltlose und pünktliche Mietzahlung. Zu den weiteren Einzelhe[…]


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