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Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Fortführung eines Prozesses des Erblassers

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Prozesskosten im Erbrecht: Einblick in die Nachlassverbindlichkeiten
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem interessanten Fall (Az.: 10 U 96/18) entschieden, der die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Fortführung eines Prozesses des Erblassers thematisiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 96/18 >>>

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Hintergrund des Falles
Der Kläger forderte den Pflichtteil von seiner 2008 verstorbenen Mutter. Die Beklagten, seine Geschwister und der Alleinerbe einer nachverstorbenen Schwester, waren testamentarische Erben. Der Kläger wurde ausdrücklich enterbt, während ein weiterer Bruder die Erbschaft ausschlug. Zum Nachlass gehörte ein Kontoguthaben und ein landwirtschaftliches Anwesen, das der Kläger seit 1988 auf Basis eines „Nutzungsüberlassungsvertrages“ bewirtschaftete.
Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen
Nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Fortzahlung des Nutzungsentgelts und den Ersatz von Aufwendungen des Klägers. 2004 wurde ein Vergleich geschlossen, der den Nutzungsüberlassungsvertrag fortsetzte. Später kündigte die Erblasserin den Vertrag und forderte den Kläger zur Räumung des landwirtschaftlichen Besitzes auf. Nach ihrem Tod führten die Beklagten das Verfahren fort. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, und auch die Berufung wurde zurückgewiesen.
Bewertung des landwirtschaftlichen Besitzes
Im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits wurde ein Wertgutachten für den landwirtschaftlichen Besitz erstellt. Der Sachverständige bewertete das Anwesen mit einem Verkehrswert von 307.000,00 EUR, ohne den Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Kläger zu berücksichtigen. Der Kläger bezifferte daraufhin seinen Pflichtteilsanspruch und setzte die Beklagten in Verzug.
Kern des Streits: Nachlassverbindlichkeiten
Der Kläger machte einen Pflichtteilsanspruch geltend und argumentierte, dass der Nachlasswert nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten 303.681,49 EUR betrage. Er war der Meinung, dass weitere Verfahrenskosten aus verschiedenen Verfahren keine Nachlassverbindlichkeiten seien und daher nicht berücksichtigt werden sollten. Die Beklagten hingegen argumentierten, dass der landwirtschaftliche Besitz aufgrund der nicht kündbaren Nutzungsüberlassung an den Kläger wertlos sei und daher nicht berücksichtigt werden sollte. Zudem sollten weitere Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.


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