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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hauskaufvertrag – Kellerfeuchtigkeit bei 65 Jahre altem Haus kein Sachmangel

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Eine unangenehme Überraschung: Käufer sehen sich nach Immobilienkauf mit verborgenen Mängeln konfrontiert
Der Immobilienkauf ist ein großes Ereignis im Leben, voller Vorfreude, aber auch voller Risiken. In unserem heutigen Fall erwarben die Kläger eine Immobilie, nur um nach Übergabe festzustellen, dass nicht alles so war, wie es schien.

Das betroffene Objekt, ein Einfamilienhaus aus dem Jahre 1951, wurde nach mehreren Besichtigungen und Abschluss des notariellen Kaufvertrags erworben. Die Besonderheit: Im Vertrag wurde die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Kurz nach dem Einzug entdeckten die Käufer jedoch mehrere Mängel an der Immobilie, von denen sie annahmen, dass die Verkäufer sie arglistig verschwiegen hatten.

Direkt zum Urteil Az: 7 U 198/22 springen.

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Unliebsame Entdeckungen nach dem Kauf
Die neu entdeckten Mängel zeigten sich vor allem im Keller des Hauses. Bei stärkeren Regenfällen drang Wasser durch einen Keller-Lichtschacht und aus der Abwasserleitung ergoss sich Schmutzwasser in den Keller. Des Weiteren war die Bausubstanz beeinträchtigt: Die Kellerwände waren durchfeuchtet, Lichtschächte nicht ausreichend dimensioniert, Abflüsse verstopft und das Eingangspodest wies ein Kontergefälle auf.
Streit um die Haftung für Mängel
Die Kläger gingen davon aus, dass die Verkäufer von den Mängeln wussten, diese jedoch bewusst verschwiegen. Sie argumentierten, dass der Ausschluss der Haftung für Sachmängel aufgrund dieser mutmaßlichen arglistigen Täuschung unwirksam sei. Die Kläger behaupteten, dass der feuchte Keller, unabhängig vom Baujahr des Hauses, ein Mangel sei, da schon zu dessen Errichtungszeit Abdichtungsmaßnahmen dem Stand der Technik entsprochen hätten und daher ein trockener Keller erwartet werden könne.
Zwischen Beweisverfahren und Berufung
Nach dem Auftauchen der Mängel und der anwaltlichen Korrespondenz zwischen den Parteien, wurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Ein Sachverständiger erstellte hierzu mehrere Gutachten. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens wandten sich die Kläger an das Berufungsgericht. Doch die Hoffnungen der Kläger auf eine Berufungsverhandlung wurden von den Richtern des OLG Schleswig gedämpft. Sie stellten fest, dass die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und eine mündliche Verhandlung nicht notwendig sei.

Das vorliegende Urteil


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