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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Teilzeitarbeit eines Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 11 Sa 360/11 – Urteil vom 25.08.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2011 – 1 Ca 2925/10 v – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag der Klägerin.

Die Klägerin war zunächst seit dem 19.09.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.07.1996 bei der früheren Beklagten, der M. M.-Unternehmen GmbH, die circa 1300 Flugbegleiter ständig beschäftigte, als Flugbegleiterin mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt rund 3.300,– € in Vollzeit tätig.

Mit Wirkung zum 01.04.2011 wurde die M. M.-Unternehmen GmbH als übertragender Rechtsträger im Wege der aufnehmenden Verschmelzung unter Übertragung des gesamten Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages die jeweils gültigen Tarifverträge der Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung. Dazu gehört neben dem Manteltarifvertrag Nr. 11 für das Kabinenpersonal der M. M.-Unternehmen GmbH (im Folgenden: MTV Kabinenpersonal) u. a. der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2008 (im Folgenden: TV Teilzeit).

Die Klägerin, deren Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 MTV Kabinenpersonal 169 Stunden pro Kalendermonat beträgt, beantragte zunächst Teilzeit auf der Grundlage des TV Teilzeit. Dies lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagte ab.

Mit interner Mitteilung vom 20.10.2010 beantragte die Klägerin erneut die Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

„Teilzeitantrag nach TzBfG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich unbefristete Teilzeit gem. § 8 TzBfG ab 01.01.2011, wie folgt:

Mein Arbeitsverhältnis soll unverändert weitergeführt werden mit Ausnahme eines Freimonats im Juli, alternativ August.

Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Teilzeitantrages.“

Mit Schreiben vom 08.11.2010 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren der Klägerin, ohne dass dieses zuvor mit ihr erörtert worden war, mit folgendem Schreiben ab:

„Ihr Schreiben vom 20.10.2010

Sehr geehrte Frau E.,

hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihres Schreibens vom 20.10.2010, bei uns eingegangen am 20.10.2010, mit dem Sie Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz für den Monat Juli, alternativ für den Monat August beantragt haben.

Für de[…]


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