Verweigerung der Erwerbsminderungsrente: Das Landessozialgericht Hamburg nimmt Stellung
Im Zentrum eines kontroversen Falles, der bis vor das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 3 R 75/19) ging, stand eine Frau, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragte. Die 1971 geborene, zuletzt als Küchenhilfe tätige Klägerin führte eine Reihe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, die sie ihrer Ansicht nach arbeitsunfähig machten. Trotz operativer Versteifung mehrerer Wirbelsäulenabschnitte und eines chronifizierten Schmerzsyndroms wurde ihr Antrag auf Rente abgewiesen. Die zentralen Konfliktlinien dieses Falls kreisten um die Frage, inwiefern ihre gesundheitlichen Probleme tatsächlich ihre Arbeitsfähigkeit einschränken und ob sie trotz dieser Beschwerden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsatzfähig ist.
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Kontroverse Bewertung der Arbeitsfähigkeit
Die Klägerin nahm an einer stationären medizinischen Rehabilitation teil, bei der lumbale und andere Bandscheibenschäden mit Radikulopathie diagnostiziert wurden. Trotzdem wurde sie als arbeitsfähig entlassen, mit der Bemerkung, dass sie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, sofern sie auf bestimmte körperliche Aktivitäten verzichtet. Ein von der Beklagtenseite hinzugezogener Facharzt für Radiologie bestätigte diese Beurteilung.
Widerspruch und weitere Gutachten
Trotz der Ablehnung ihres Rentenantrags gab die Klägerin nicht auf. Sie hob hervor, dass die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen so stark seien, dass sie bis ins linke Bein ausstrahlten, was auch Bewegungseinschränkungen des linken Beins zur Folge habe. Nur starke Schmerzmittel würden ihr helfen, die Schmerzen zu ertragen. In der Folge wurden weitere Gutachten eingeholt. Ein Chirurg und Unfallchirurg diagnostizierte eine Reihe von Beschwerden, äußerte jedoch auch Zweifel an der Darstellung der Klägerin, insbesondere was den Umfang der Bewegungseinschränkungen und Funktionseinbußen betrifft.
Ablehnung der Berufung und endgültige Entscheidung
Die endgültige Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg war eindeutig. Die Berufung der Beklagten wurde angenommen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 aufgehoben und die Klage der Frau in vollem Umfang abgewiesen. Das Gericht entschied, dass trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläg[…]