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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag mit Verbraucher – Zulässigkeit der Einbeziehung der VOB/B

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AG Itzehoe, Az.: 95 C 57/12

Urteil vom 05.07.2013

I. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Itzehoe entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: jat306/Bigstock

Die Klägerin hat den Beklagten ursprünglich im Wege der negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen. Nunmehr nimmt der Beklagte die Klägerin wegen desselben Sachverhalts auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Die Klägerin schloss am 2.4.2002 mit den Eheleuten K einen Vertrag über die Errichtung des Wohngebäudes X-Strasse in 25479 Ellerau. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Werkvertrages, Anlage K 1, Bl. 6-10 d.A., Bezug genommen. In dem Vertrag wurde die Geltung der VOB Teil B in der Fassung 2000 (folgend VOB/B 2000 genannt) vereinbart. Den Text der VOB/B 2000 erhielten die Eheleute K ausgehändigt. Auf die schriftliche Bestätigung vom 2.4.2002, Anlage K 2, Bl. 11 d.A., wird Bezug genommen.

Die Klägerin bediente sich bei der Errichtung des Gebäudes Subunternehmen. Die Sanitärarbeiten wurden durch die Firma H GmbH, Sittensen, ausgeführt. Dabei handelt es sich um einen in die Handwerksrolle eingetragenen Meisterbetrieb.

Im Herbst 2002 kam es zu einem Wasserschaden im Badezimmer des Hauses. Wasser tropfte aus dem Deckenauslass in der Küche. Daraufhin wurde in Erledigung der Mängelrüge der Kl[…]


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