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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtnahme in Personalakte durch Dritte

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ArbG Eberswalde, Az.: 3 Ca 1192/12, Urteil vom 03.04.2013

1. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihren gesetzlichen Vertreter , verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Personalakte der Klägerin

insbesondere Arbeitsverträge vom 23.08.1990 und 01.07.1991,
Änderungsverträge vom 01.07.1992 und 14.11.1997,
Aufhebungsvereinbarung vom 31.12.2000,
Kündigungsschreiben vom 31.03.2011,
Arbeitsvertrag seit dem 01.04.2011,
Nachweise der Qualifikation für die Beschäftigung als Museumsleiterin,
Beschäftigungsnachweise der seit dem 01.04.2011 ausgeübten Tätigkeit

herauszugeben bzw. dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, Herrn zur Einsicht zu überlassen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Die Parteien streiten um Unterlassung der Herausgabe von in der Personalakte der Klägerin befindlichen Unterlagen an Dritte sowie um Unterlassung der Einsichtnahme der Personalakte der Klägerin zugehöriger Dokumente durch Dritte.

Die Klägerin war vom 01.09.1990 bis zum 31.05.2000 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Mit Auflösungsvertrag vom 30.12.2000 wurde dieses Arbeitsverhältnis der Parteien beendet, da die Klägerin eine Anstellung bei dem Tourismus-Service Xxx e.V. begründete. In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Aufhebungsvertrag vom 31.12.2000 (Ablichtung Bl. 13 d. A.) heißt es:

Für den Fall, dass nach dem 31.12.2000 die Tätigkeit einer Geschäftsführerin gem. Anstellungsvertrag vom 01.06.2000 nicht mehr ausübt aus Gründen, die von ihr selbst nicht verschuldet wurden, verpflichtet sich die Stadt Xxx als öffentlicher Arbeitgeber Frau weiterzubeschäftigen bzw. eine gleichwertige Arbeitsstelle (Vergütungsgruppe IV a BAT-O) bereitzustellen. Diese Regelung gilt bis zum Jahr 2012.

In der Folgezeit machte die Klägerin das in der Zusatzvereinbarung enthaltene Rückkehrrecht geltend.

In einem am 14.07.2011 geschlossenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Eberswalde (Ablic[…]


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