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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mindestlohnunterschreitung – Verjährung bei Zuwiderhandlungen

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Neue Perspektiven auf die Verjährung bei Mindestlohnunterschreitung
In einer aktuellen juristischen Auseinandersetzung stand die Frage der Verjährung bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) im Zentrum. Der Fall begann, als im November 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 20 MiLoG eingeleitet wurde. Zwei Jahre später, im Juli 2020, wurde dem Betroffenen ein Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den er Einspruch einlegte. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Verjährung bereits mit der Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit beginnen sollte, eine Sichtweise, die sich auf die Rechtsprechung zu § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) stützte.

Direkt zum Urteil Az: 1 OLG 53 Ss-OWi 255/21 springen.

Die Rolle der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei § 266a StGB nicht auf Ordnungswidrigkeiten und somit auch nicht auf Verstöße gegen das MiLoG anwendbar sei. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unterstützte diese Auffassung in ihrer Stellungnahme vom Juni 2021.
Einschätzung des Bundesgerichtshofs zu Verjährungsfristen
Eine bemerkenswerte Wendung nahm der Fall, als der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Verjährung von Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) änderte. Er stellte nunmehr für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ab. Diese Entscheidung wurde jedoch als nicht auf Ordnungswidrigkeiten und somit auf Verstöße gegen das MiLoG übertragbar gesehen.
Schutz der Arbeitnehmer und das Mindestlohngesetz
Ein zentraler Punkt der Diskussion war der Unterschied in den Schutzzwecken der betreffenden Gesetze. Während Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG den Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Lohnzahlungen in den Vordergrund stellen, geht es bei § 266a StGB vor allem um das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung.
Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Mindestlohnverstöße
Die Argumentation gegen eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 266a StGB auf Verstöße gegen das MiLoG liegt vor allem in der unterschiedlichen Behandlung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. In[…]


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