LG Mainz – Az.: 3 S 32/17 – Urteil vom 28.12.2017
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 03.03.2017, Az. 79 C 248/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.713,20 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO); von der Darstellung etwaiger Ergänzungen oder Änderungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a ZPO).
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache der zwar vorhandenen, sich aber nicht in Betrieb befindlichen Heizung der Tiefgaragenabfahrt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
(Symbolfoto: Tricky_Shark /Shutterstock.com)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.1989 – VI ZR 182/99 -; vom 04.12.2001 – VI ZR 447/02 -; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/03 -; vom 05.10.2004 – VI ZR 294/03 – und vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04 – zitiert nach juris, jew. m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. Zu Berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefah[…]