Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 267/17 – Urteil vom 24.05.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Februar 2017, Az. 1 Ca 1078/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – zweitinstanzlich noch – über Schadensersatzansprüche der Klägerin, weil der Beklagte nach Ausspruch einer Eigenkündigung mehrere Dateien vom Firmenserver an seinen privaten E-Mail Account übermittelt hat.
Die Klägerin erbringt über den zwischengeschalteten Provider H. für ihre Kunden IT-Dienstleistungen. Der 1981 geborene Beklagte war bei ihr seit dem 01.08.2012 als „Junior Consultant“ angestellt. Er bezog ein Monatsgehalt von ca. € 3.750,00 brutto; der geldwerte Vorteil der privaten Pkw-Nutzung wurde zusätzlich mit € 358,00 brutto bewertet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war ua. folgendes geregelt:
„§ 8 Geheimhaltung, Verpflichtung auf das Datengeheimnis
…
Der AN verpflichtet sich ferner, über alle zu seiner Kenntnis gekommenen Mitteilungen über betriebliche Vorgänge, technische Einrichtungen, kaufmännische Angelegenheiten sowie über alle sonstigen Informationen, die der AN anlässlich seiner Tätigkeit erhält, gegenüber jedem, der mit dem Vorgang dienstlich nichts zu tun hat, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
…
Die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bezieht sich sowohl auf alle Geschäftsvorgänge [der Klägerin] als auch auf die Geschäftsvorgänge, die [der Klägerin] aus Anlass von Aufträgen aus dem Kundenkreis zur Kenntnis gebracht worden sind.
Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, von Software [der Klägerin] bzw. Software, die [der Klägerin] von Dritten überlassen wurde oder die [die Klägerin] in Miete oder Lizenz einsetzt, keine Kopien anzufertigen oder Dritten zu gestatten, Kopien anzufertigen. Der AN erkennt an, dass er/sie zur Sicherstellung des Kopierschutzes auch dazu verpflichtet ist, Dritten den Zugang zu allen Speicher- und Kopiermedien zu verweigern.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Handelt der AN dieser Verpfli[…]