OLG München – Az.: 34 Wx 240/14 – Beschluss vom 28.07.2014
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen – Grundbuchamt – vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen von Oberstdorf Bl. 7970 – ehemals Grundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen, von Oberstdorf Bl. 3403 – eingetragenen Grundstück FlSt xxx (xxx, Wald) aufgrund Bewilligung vom 14. August 1986 zu vollziehen und den Beteiligten zu 1 als (Mit-) Eigentümer einzutragen.
II. Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
1. Zu notarieller Urkunde vom 14.8.1986 (Urk.RNr. xxx) übertrug Franz Josef M. sein landwirtschaftliches Anwesen an den Beteiligten zu 1, seinen Sohn. Zum Vertragsgegenstand heißt es in der Urkunde (Ziff. I.):
Die zu diesem Anwesen gehörigen Grundstücke sind in dem Grundstücksverzeichnis, das dieser Urkunde als Anlage beigeheftet ist, samt Belastungen im einzelnen aufgeführt.
Die erwähnte Anlage enthält 14 Grundstücke, u. a. das Flurstück xxx (F., Wald zu 0,4430 ha). Nach Ziff. II der Vertragsurkunde werden an den Beteiligten zu 1 zu Alleineigentum übergeben:
Das gesamte vorbezeichnete Anwesen mit allen Rechten und Pflichten, … Nicht mitübergeben ist ein 1/2 Miteigentumsanteil an FlNr. xxx.Mitübergeben werden auch die zum Anwesen gehörigen Rechte, wie etwa Gemeinderechte.
Nach dem Textbild wurde die Passage: „Nicht mitübergeben …“ nachträglich eingeschoben.
Weiter heißt es im Text der Urkunde: Sollten noch weitere Grundstücke oder Rechte als die in der Anlage zu dieser Urkunde aufgeführten dem Übergeber gehören, so sollen auch diese Grundstücke und Rechte zu den Bedingungen dieses Vertrages mitübergeben sein, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Der Übernehmer nimmt dies an.
Unter Ziff. III. werden Rechtsgrund und Gegenleistung geregelt. Dazu zählt ein Leibgeding für den Übergeber und dessen Ehefrau (III.1.). Weiter räumt der Übernehmer nach Ziff. III.4. seinem Bruder Bernhard, dem Beteiligten zu 4, zum Zwecke der Abfindung ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein; ferner erhält der Bruder das alleinige Nutzungsrecht an dem Gemeinderecht und dem Rechtleranteil Nr. 333 des Übergebers. Abschließend heißt es dort – ebenfalls offenbar ergänzend zum vorbereiteten Urkundentext eingefügt – :
Be[…]