Bundesgerichtshof
Az: III ZR 240/06
Urteil vom 05.07.2007
Leitsätze:
a) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist ein „Rechtsmittel“ im Sinne des § 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.
b) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags und dem Schadenseintritt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und ihre beiden Brüder waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks in P. , L. Platz 2. Durch Vertrag vom 2. Januar 1991 veräußerten die Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater B. O. . Der Käufer O. veräußerte durch Vertrag vom 26. September 1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM.
Die Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kaufpreises für sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem Vorprozess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 EUR geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht über die Behauptung der Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am 2. Januar 1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines von der Industrie- und Handelskammer P. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundstück am Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe. Das Kammergericht, das zunächst eine Ladung des Sachverständigen zur abschließenden Berufungsverhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen Gegenvorstellungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter herange[…]