Leerstand von Wohnungen: Keine Änderung ohne Genehmigung
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung und entscheiden sich, diese eine Zeit lang nicht zu nutzen. Sie könnten meinen, dass es Ihre persönliche Angelegenheit ist, ob Sie Ihre Wohnung vermieten, sie für eigene Zwecke nutzen oder sie einfach leerstehen lassen. Aber wie so oft, wenn es um Immobilien geht, spielen rechtliche Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Die Zweckentfremdung von Wohnraum, d.h. seine Nutzung für andere Zwecke als das Wohnen oder sein Leerstand ohne die erforderliche Genehmigung, ist in Deutschland rechtlich geregelt und kann schwerwiegende Konsequenzen haben.
Eine interessante Wendung in diesem Bereich zeigt ein kürzlich vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedener Fall (Az: 5 S 26.22), in dem die Antragstellerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Einspruch einlegte.
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Ursprung und Ziel des Einspruchs
Die Antragstellerin war unzufrieden mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die sofort vollziehbare zweckentfremdungsrechtliche Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung zu verweigern. Einfach gesagt, die Antragstellerin wurde angewiesen, ihre Wohnung, die sie offenbar ohne die erforderliche Genehmigung leer stehen ließ, wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen.
Verwaltungsgerechtigkeit im Fokus
Das Verwaltungsgericht wägte die widerstreitenden Interessen ab und entschied zu Lasten der Antragstellerin. Es erachtete die zweckentfremdungsrechtliche Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung als rechtmäßig, da diese auf dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) basiert.
Nach dem ZwVbG sollte das zuständige Bezirksamt anordnen, dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben, wenn diese ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet werden. Zusätzlich sollte das Bezirksamt verlangen, dass der oder die Verfügungsberechtigte auf seine oder ihre Kosten den früheren Zustand wiederherstellt oder einen zumindest gleichwertigen Zustand schafft, wenn Wohnraum so verändert worden ist, dass er sich nicht mehr für Wohnzwecke eignet.
Endgültige Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Die Gründe d[…]