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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 9818/16, Teilurteil vom 27.01.2017

I.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger – gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung – als Sachbearbeiter in der Disposition mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000,00 Euro zu im Übrigen unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 25. September 2006 zu beschäftigen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht zunächst um – behindertengerechte – Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 SGB IX1). – Vorgefallen ist folgendes:

Symbolfoto: Pixabay

I. Der (heute2) 55-jährige Kläger trat im Januar 2005 als „Kraftfahrer“ in die Dienste der damaligen „Pxxxx Kxxxx GmbH“ (Kopie Arbeitsvertrag3: Urteilsanlage I.), die mit einer nicht festgestellten Zahl von Beschäftigten (wohl) ein Logistikunternehmen betrieb. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt trat 20094 die hiesige Beklagte als Arbeitgeberin in den Vertrag ein. Hier bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei einem vertraglich mit 40 Wochenstunden bedungenen Arbeitspensum ein Bruttomonatssalär von durchschnittlich 2.200,– Euro5.

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Seit etwa6Februar 2014 war der Kläger wegen rheumatisch-orthopädischer Erkrankung arbeitsunfähig. Ab August 2015 kamen die Parteien zur Erörterung etwaiger Möglichkeiten ins Gespräch, ihn künftig „leidensgerecht“ zu beschäftigen7. Zu welchem Stand die damaligen Gespräche gediehen, ist nicht im Einzelnen ausgeleuchtet, für den Rechtsstreit aber wohl auch einerlei.

2. Fest steht, dass es in der Folgezeit zu weiteren Erörterungen kam8, über deren Ergebnisse die Parteien im Rechtsstreit allerdings unterschiedliche Angaben machen: Während der Kläger versichert, man sei im November 2015 darüber einig geworden, ihn – soweit möglich, unter Inanspruchnahme von Fördermitteln der Agentur für Arbeit oder der Rentenkasse9 – „als Sachbearbeiter im Bereich der Disposition in Vollzeit weiter zu beschäftigen“10, beteuert die Beklagte11, sie h[…]


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