Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Freiheitsstrafe auf Bewährung und Einstellung des Verfahrens
In einem Fall, der die deutsche Rechtslandschaft beschäftigte, ging es um den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in erheblicher Menge. Der Beschuldigte fand sich im Zentrum eines komplizierten juristischen Vorgangs, bei dem eine Verurteilung durch das Amtsgericht Bergheim aufgehoben wurde und das Verfahren eingestellt. Diese Angelegenheit bietet einen Einblick in die Vorgehensweise der Justiz bei Straftaten, die mit dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zusammenhängen.
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Erhebliche Menge an Betäubungsmitteln
Die Rechtslage war geprägt durch die sichergestellten Betäubungsmittel bei einer polizeilichen Kontrolle des Angeklagten. Es wurden über 50 Gramm Marihuana, knapp 2 Gramm Haschisch und eine Menge Kokain gefunden. Die aufgefundenen Betäubungsmittel hatten einen hohen Wirkstoffgehalt, was auf die erhebliche Menge hinweist. Es wurde deutlich, dass die Stoffe für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
Verurteilung und Berufung
Der Angeklagte wurde wegen des unerlaubten Handeltreibens mit diesen Betäubungsmitteln von dem Amtsgericht Bergheim zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Nach der Verurteilung legte der Angeklagte mit Unterstützung seines Verteidigers Berufung gegen das Urteil ein.
Urteil des OLG Köln und Einstellung des Verfahrens
Nach der Berufung prüfte das OLG Köln den Fall und kam zu einer anderslautenden Entscheidung. Das ursprüngliche Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Zusätzlich wurden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Dieses Urteil zeigt den fortwährenden Prozess des Rechtssystems und seine Fähigkeit, Entscheidungen neu zu bewerten und anzupassen.Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: III-1 RVs 123/21 – Beschluss vom 20.07.2021
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt in ihrer Vorlageverfügung vom 22. Juni 2021 wie folgt zusammengefasst: