OLG Jena – Az.: 3 W 409/14 – Beschluss vom 17.10.2014
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Pößneck vom 15.07.2014 – Nichtabhilfeentscheidung vom 26.08.2014 – in Ziff. 3 vollständig und in Ziff. 1 insoweit aufgehoben, als die Grundbuchrechtspflegerin einen Grundberichtigungsantrag des Erben nach G H K gefordert hat. Die Zwischenverfügung wird in Ziff. 1 dahin geändert, dass der Antragsteller Gelegenheit hat, seine Erbenstellung nach der am 07.02.2012 verstorbenen G H K durch Vorlage eines Erbscheins in Urschrift oder Ausfertigung bzw. ggf. in der Form des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO bis zum 28.11.2014 nachzuweisen. Sollte das innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen, muss er mit Zurückweisung seines Berichtigungsantrags rechnen, soweit dieser darauf gerichtet ist, anstelle von G H K als Eigentümer eingetragen zu werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In dem im Betreff bezeichneten Grundbuch waren bis 2007 als Eigentümer Dr. H-J K (wohnhaft in Darmstadt), V G K (wohnhaft Lynchburg, Virginia, USA) sowie R H in Erbengemeinschaft nach der am 03.01.1942 in Jena verstorbenen S K eingetragen. Durch Erbteilübertragungsvertrag vor dem Notar R mit Amtssitz in Pößneck vom 02.10.2007 übertrug V G K seinen Erbteil nach S K auf den Antragsteller, der zudem – durch Erbschein nachgewiesen – Alleinerbe der am 14.01.2007 verstorbenen R H ist. Der Antragsteller wurde am 01.11.2007 im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle der genannten Personen neben Dr. H-J K als Grundstückseigentümer eingetragen. Mit Schreiben vom 20.05.2014 beantragte er die weitere Grundbuchberichtigung dahin, dass er auch im Übrigen als Eigentümer einzutragen sei. Dem Grundbuchamt liegt eine Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.04.2011 vor; danach wurde der am 20.05.2009 verstorbene Dr. H-J K von G H K, V G K und dem Antragsteller in Erbengemeinschaft beerbt. Dem Grundbuchamt lag darüber hinaus die Ausfertigung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vor, aus dem sich ergibt, dass G H K am 07.02.2012 verstarb. Das Grundbuchamt trug am 16.06.2014 anstelle von Dr. H J K die drei in dem Erbschein vom 07.04.2011 ausgewiesenen Erben als Grundstückseigentümer ein.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 11.07.2014 erneut Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass er allein anstelle von Dr. H-J K als Eigentümer ei[…]