OLG Dresden
Az: 4 U 846/09
Urteil vom 11.03.2010
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24.4.2009 – 2 O 720/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 345,43 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 %, die Beklagte zu 3 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.979,47 EUR.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat aber nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht nur in dieser Höhe ein Anspruch aus der bei der Beklagten gehaltenen Gebäudeversicherung gem. §§ 1, 4 Nr. 1b, 6 VGB C. zu. Die weitergehende Klage war hingegen abzuweisen.
1. Allerdings ist das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung des Gesamtanspruches ausgegangen. Unstreitig ist es im August 2003 zu einem versicherten Wasserschaden im Haus des Klägers gekommen, den dieser mit Schreiben vom 25.08.2003 (B 2 Bl. 28 d.A.) an die Beklagte gemeldet hat. In der Folge hat die Beklagte auf diesen Schaden insgesamt 1640,00 EUR geleistet, die Prüfung des Schadensfalls war für sie mit dem Vergleichsangebot vom 29.09.2003 beendet, so dass die Entschädigung für die mit Schreiben vom 25.08.2003 angemeldeten Schäden spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig wurde (§ 11 VVG a.F.). Dies folgt auch aus dem Schreiben vom 17.10.2003, in dem die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers unter Bezug auf die fehlende Möglichkeit weiterer Feststellungen zur Schadenshöhe darüber hinausgehende Zahlungen ablehnte. Mit der Schadensaufnahme durch einen Vertreter am 09.08.2003 auf dem Grundstück des Klägers hatte die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht im Rahmen des § 11 VVG genügt. Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, die an diese Fälligkeit anknüpft,[…]