Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 9 (6) Sa 96/04
Urteil vom 10.12.2004
Leitsatz:
1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.10./24.10.1997 und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.
2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.
3. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 826 BGB in Betracht, wenn für ihn vorhersehbar ist, dass die Vergütungsansprüche, für die der Arbeitnehmer vorleistet, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt werden können, er wissen muss, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die Wertguthaben nicht besteht, und wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber aufzuklären. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, es bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung.
In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2004 für Recht erkannt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2003 – 3 Ca 2046/03 – wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass das von ihm im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 erarbeitete Wertguthaben aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom 15.06.2001 bei der C. C. Power GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C. C. Power GmbH abgesichert worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 4. zu 1/5. Von den außergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, tragen der Kläger die der Beklagten zu 1., 2., 3. und 5. voll und 4/5 der eigenen Kosten[…]