OLG Köln – Az.: I-2 Wx 204/12 – Beschluss vom 26.11.2012
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 30. 7. 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl – Grundbuchamt – vom 3. 8. 2012 – EF-812-8 – aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, das Grundbuch entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 26. 4. 2012 hinsichtlich der Gesellschafter der als Eigentümerin des Grundstücks eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu berichtigen. Hinsichtlich des Antrags auf Löschung des unter Nr. 1 in Abt. III eingetragenen Rechts wird die Sache an das Grundbuchamt zurückgegeben.
Gründe
I.
Als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks (nachfolgend Grundstück) sind im Grundbuch die Beteiligten zu 1) und 2) „in BGB-Gesellschaft“ eingetragen. In Abt. III ist unter Nr. 1 eine Grundschuld eingetragen.
Mit Schreiben vom 26. 4. 2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) einen von ihm beglaubigten „Anteilsübertragungsvertrag“ dem Grundbuchamt eingereicht. In dem Vertrag heißt es, der Beteiligte zu 1) sei mit 75%, die Beteiligte zu 2) zu 25% an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, zu deren Vermögen das Grundstück gehöre. Der Beteiligte zu 1) übertrage seinen Anteil an der Gesellschaft an die Beteiligte zu 3), die dies annehme. Unter VII. heißt es, die Beteiligten zu 1) und 3) würden die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragen, dass an Stelle des Beteiligten zu 1) die Beteiligte zu 3) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Unterschrieben ist der Vertrag von den Beteiligten zu 1) und 3); unter der Unterschriftszeile befindet sich ein von der Beteiligten zu 2) unterschriebener Vermerk „Mit der Anteilsübertragung bin ich einverstanden“. Ferner waren beigefügt eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin der in Abt. III unter Nr. 1 eingetragenen Grundschuld sowie ein Löschungsantrag betreffend diese Grundschuld, der von den Beteiligten zu 2) und 3) unterschrieben ist. Die Unterschriften aller Beteiligten sind notariell beglaubigt.
Mit dem Schreiben vom 26. 4. 2012 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Eigentümers sowie die Löschung des unter Nr. 1 in Abt. III eingetragenen Rechts. Mit Zwischenverfügung vom 14. 5. 2012 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden. Im Grundbuch eingetragen sei nicht der Beteiligte zu 1) als natürliche Person, sondern die BGB-Gese[…]