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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugbeschädigung durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten am Straßenrand

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Streitfall um Schäden durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten
Im Mittelpunkt eines jüngsten Falls des Amtsgerichts Zittau stand eine Auseinandersetzung um Schadensersatzforderungen aus einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung. Ein Mitarbeiter der beklagten Partei mähte am 22.05.2019 mit einer Motorsense Gras an einer Straße. Die Klägerin gab an, an diesem Tag an dem Mitarbeiter vorbeigefahren zu sein und während dieses Vorgangs seien Steine gegen ihr Auto geschleudert worden. Sie behauptete, dass diese Tätigkeit zu Beschädigungen an ihrem Fahrzeug geführt habe und verlangte die Deckung ihrer Reparaturkosten sowie eine Unkostenpauschale.

Direkt zum Urteil Az: 5 C 190/20 springen.

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Unterschiedliche Sichtweisen auf den Vorfall
Die Klägerin behauptete, dass die durch die Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine Beschädigungen an ihrem Fahrzeug verursacht haben. Sie forderte daher eine Entschädigung von insgesamt 1.009,58 EUR, einschließlich der Reparaturkosten und einer Unkostenpauschale. Zudem verlangte sie von der Beklagten einen außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 112,75 EUR.

Im Gegensatz dazu bestritt die Beklagte, dass durch die Mäharbeiten ein Schaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden sein könnte. Sie argumentierte, dass bei den Mäharbeiten eine Motorsense mit Schleuderschutz verwendet worden sei und keine Steine vorhanden gewesen seien, die hätten hochgeschleudert werden können. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass vor den Mäharbeiten entsprechende Warnhinweise angebracht wurden.
Beweisaufnahme und Urteilsspruch
Um die Sachlage zu klären, führte das Gericht eine Beweisaufnahme durch, einschließlich einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Nachdem alle Beweise und Argumente geprüft wurden, traf das Gericht sein Urteil.

Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 891,35 EUR sowie eine schadensersatzrechtliche Nebenforderung von 85,68 EUR zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits wurde entschieden, dass die Beklagte 8/9 und die Klägerin 1/9 tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.


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