Ein Kampf um Entgeltfortzahlung: Ein Blick auf den Fall des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
In einer jüngsten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 3 Sa 67/21) ging es um einen komplizierten Fall im Arbeitsrecht. Im Zentrum stand eine Arbeitnehmerin, die für einen kurzen Zeitraum bei einem Zeitarbeitsunternehmen, der Beklagten, beschäftigt war. Die zentrale Kontroverse drehte sich um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach einer Krankheitsperiode.
Direkt zum Urteil Az: 3 Sa 67/21 springen.
[toc]
Die Intrigen des Arbeitsvertrages und der Krankheitsmeldung
Die Arbeitnehmerin war vom 3.9.2019 bis zum 1.10.2019 bei der Beklagten beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag musste sie das Unternehmen bei Krankheit unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer ihrer Verhinderung informieren. Sollte die Arbeitsunfähigkeit auf das Verschulden Dritter zurückzuführen sein, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden.
Der Fall der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Kündigung
Am 23.9.2019 wurde die Arbeitnehmerin krank und legte der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.9.2019 bescheinigte. Sie nahm ihre Arbeit am 26.9.2019 jedoch nicht wieder auf und informierte weder die Beklagte noch den Entleiherbetrieb über eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin wurde ihr innerhalb der Probezeit zum 1.10.2019 gekündigt.
Die Begegnung mit dem Krankengeld und der Anspruchsübergang
Die Klägerin erhielt für den Zeitraum vom 2.10.2019 bis 11.11.2019 Krankengeld und forderte die Beklagte auf, die ausgezahlten Beträge zu erstatten. Mit einem Mahnbescheid vom 9.3.2020 wurde der Fall dann vor das Arbeitsgericht Würzburg gebracht.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
Das Gericht wies die Berufung der Klägerin gegen das ursprüngliche Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg zurück. In der Begründung stützte es sich auf die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin am 26.9.2019 weder ihre Arbeitsleistung angeboten noch eine Entschuldigung unverzüglich angezeigt hatte. Daher wurde sie vom Entleiherbetrieb abgemeldet. Der Arbeitgeber ging daher davon aus, dass die Arbeitnehmerin unentschuldigt fehlte, und kündigte aufgrund der Arbeitsversäumnis, nicht aufgrund einer möglichen Arbeitsunfähigkeit.
Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit einer klaren Kommunikation und Einhaltung der Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis. Sowohl Arbeitgeber[…]