Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 W 112/07
Beschluss vom 05.10.2007
In dem selbständigen Beweisverfahren hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 2.10.2007 beschlossen:
1. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit am 28.11.2005 bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen bereits beim Landgericht Saarbrücken anhängiger Rechtsstreitigkeiten (12 O 230/05) sowie weiterer möglicher weiterer Rechtsstreitigkeiten. Mit der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens verfolgte sie die Sicherung von Beweisen über von ihr aufgestellte Behauptungen (lit. A bis R) durch Einholung von Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, Anhörung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von Versicherungsverträgen sowie Auswertung von bei der Antragstellerin geführten, Handakten, notariellen Urkunden, Verfahrensakten und dergleichen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 7 d.A.).
Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei geboten, weil die erheblichen Tatsachen Auslandsberührung aufwiesen und zum Teil bis in das Jahr 2000 zurückreichten. Auch sei nicht auszuschließen, dass die erhobenen Beweise noch in anderen Verfahren und auch anhängigen Rechtsmittelverfahren Relevanz zeitigten.
Das Landgericht Saarbrücken – 12. Zivilkammer – hat mit Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 17 ff d.A.) den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines insoweit nach § 485 Abs. 1 ZPO in Betracht kommenden selbständigen Beweisverfahrens nicht erfüllt seien. Denn es sei nicht zu besorgen, dass ein Beweismittel verloren gehen könnte oder seine Benutzung erschwert werden würde. Denn sowohl die Einholung eines Sachverständigengutachtens – ungeachtet dessen Zulässigkeit als Beweismittel für die konkret aufgestellten Behauptungen- als auch die Vernehmung von – im Ausland wohnenden – Zeugen sei im Streitverfahren möglich. Die Auswertung von Unterlagen und Urkunden sei ohnehin in § 485 ZPO nicht vorgesehen; dafür, dass diese verloren gingen oder deren Auswertung im Streitverfahren erschwert würde, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den ihr am 24.1.2006 zugestellten Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 32 d.A.) hat die Antragstellerin sowohl durch ihr[…]