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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung – Unterlassung einer Stellenbesetzung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 9 SaGa 1640/16, Urteil vom 14.10.2016

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2016, 60 Ga 12142/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Besetzung einer Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist seit 7. März 2005 bei der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Tätigkeit als Vollbeschäftigter, weiter ist eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV vereinbart, sowie in § 5: Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, dem Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung des Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt. Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein.

Weiter wird arbeitsvertraglich die Geltung des für der für die Beklagte jeweils geltenden Tarifverträge vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung hat die Beklagte auch mit ihren weiteren Beschäftigten getroffen. § 20 dieses Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) regelt: „…(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. (…) (5) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. aufgrund der Übertragung einer anderen Tätigkeit … entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.“

Der Kläger wurde im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme als Fallmanager eingesetzt und diesbezüglich mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen“ beurteilt. Im Dezember 2015 forderte die Beklagte mit der Ausschreibung „Interessenbekundung Fallmanager/in im Bereich SGB II“ zur Bekundung bestehenden Interesses an dieser Stelle unter Angabe der Kennziffer 14/2015 auf und führte weiter aus:

Dauer: befristet für 12 Monate

Tätigkeitsebene: Die Interessenbekundung richtet sich […]


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