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Einseitige Freistellung durch Arbeitgeber – Einstweilige Verfügung

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ArbG Gera entscheidet im Fall einer Reinigungskraft, die ihre Beschäftigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt
In einem Urteil vom 20.01.2022 hat das Arbeitsgericht Gera (Az.: 2 Ga 3/21) entschieden, dass die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, die klagende Arbeitnehmerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiterhin als Reinigungskraft zu beschäftigten. Die Verfügungsklägerin ist Betriebsratsmitglied und seit 1999 bei der Verfügungsbeklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Reinigungskraft beschäftigt. Sie ist 0 Jahre alt, verheiratet und hat einen Beschäftigungsumfang von 31,25 Stunden/Woche bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000,00 €.

Direkt zum Urteil: Az.: 2 Ga 3/21 springen.

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Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs und eine einseitige Freistellung
Die Verfügungsbeklagte warf der Verfügungsklägerin vor, in ihren Arbeitszeitaufzeichnung für den Monat September 2021 einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Anstatt den ursprünglich vorgesehenen freien Tag zu nehmen, hatte die Verfügungsklägerin angegeben, an diesem Tag gearbeitet zu haben. In einem Personalgespräch wies die Verfügungsklägerin den Vorwurf des vorsätzlichen Vorgehens zurück. Die Verfügungsbeklagte stellte die Verfügungsklägerin daraufhin einseitig und widerruflich von ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen unter Fortzahlung der Vergütung frei.
Anhängiges Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat bei der Verfügungsbeklagten wurde zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung angehört und stimmte dieser nicht zu. Infolgedessen ist am Arbeitsgericht Gera unter dem Aktenzeichen 3 BV 7/21 ein Verfahren zur Ersetzung der entsprechenden Zustimmung anhängig. Die Verfügungsklägerin hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren erst nach dem erfolglosen Gütetermin im Verfahren 3 BV 7/21 eingeleitet.
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben
Das Arbeitsgericht Gera entschied, dass sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund vorliegen. Die Verfügungsklägerin müsse kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, und die Dringlichkeit folge aus der möglicherweise unwiederbringlichen Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Position der Arbeitnehmerin. Somit wurde der Verfügungsbeklagten auferlegt, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss d[…]


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