LAG Baden-Württemberg, Az.: 6 Sa 49/14, Urteil vom 20.01.2015
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.05.2014, Az. 25 Ca 2980/13, teilweise abgeändert: Die Klage wird iHv. weiteren 13.500,00 € brutto (Ziffer 3 und 50 % von Ziffer 4 des erstinstanzlichen Tenors) abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %.
4. Für die Beklagte wird die Revision beschränkt auf die Rechtsfrage zugelassen, ob „schriftlich“ iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG Schriftform nach § 126 BGB voraussetzt oder Textform iSv. § 126b BGB in der bis 12.06.2014 geltenden Fassung ausreicht. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um Ansprüche aus Annahmeverzug und variabler Vergütung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.05.2012 bis zum 31.05.2013 als Leader Business Development Engineering/Senior Consultant beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.
§ 3 des Arbeitsvertrages vom 23.02.2012 (Anl. K1, Bl. 9 ff.
„Als Grundvergütung erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von Euro 6670,-
(sechstausend, sechshundert und siebzig Euro)
Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf ein dem Arbeitgeber bekannt zu gebendes Konto.
Der Mitarbeiter erhält zusätzlich eine leistungsbezogene variable Vergütung, der über die Jahreszielvereinbarung definiert und geregelt wird und max. 20.000,- beträgt. Die Zielvereinbarung ist zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter schriftlich zu definieren und ist Bestandteil des Vertrages. Die Initiative für den Abschluss sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für die Ziele obliegt dem Mitarbeiter. Die Erfüllung der leistungsbezogenen variablen Vergütung und deren auszuzahlenden Höhe werden am Ende des Kalenderjahres durch den unmittelbaren Vorgesetzten in Abstimmung mit dem Mitarbe[…]