Kläger gewinnt Beschwerdeverfahren: Fortsetzung des Nachverfahrens trotz Verzicht
In einem aktuellen Gerichtsbeschluss entschied das OLG Köln, dass ein Nachverfahren fortgesetzt werden muss, obwohl der Beklagte auf die Durchführung verzichtet hat. Die Klägerin hatte ursprünglich einen Darlehensrückzahlungsanspruch im Urkundenprozess eingeklagt und nach einem Vorbehaltsurteil ihre Klage erweitert. Der Beklagte verzichtete daraufhin auf das Nachverfahren, was das Landgericht Köln als unzulässig ansah.
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Verzicht auf Nachverfahren kein Hindernis für Klageerweiterung
Das OLG Köln entschied, dass der Verzicht des Beklagten auf das Nachverfahren keine Auswirkung auf die von der Klägerin erhobene Klageerweiterung hat. Der Prozess müsse fortgesetzt werden, da der Kläger nach § 596 ZPO jederzeit vom Urkundenverfahren Abstand nehmen und den Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortsetzen kann. Der Urkundenprozess ist laut Bundesgerichtshof einem ordentlichen Verfahren sehr ähnlich.
Rechtsprechung stärkt Position der Kläger
Die Entscheidung stärkt die Position der Kläger, indem sie klargestellt hat, dass der Urkundenprozess kein Hindernis für eine Klageerweiterung darstellt und der Beklagte nicht einseitig die Fortsetzung des Nachverfahrens verhindern kann. Somit können Kläger ihre Ansprüche auch bei einem Verzicht des Beklagten auf das Nachverfahren weiterverfolgen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 11 W 2/23 – Beschluss vom 16.03.2023
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14.12.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.12.2022 – 16 O 415/21 – aufgehoben, soweit das Landgericht die Fortsetzung des Nachverfahrens über die Klageerweiterung endgültig abgelehnt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat, soweit hier von Bedeutung, mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 33.700,- € nebst Zinsen verfolgt. Durch Vorbehaltsurteil vom[…]