Bundesgerichtshof
Az: 5 StR 124/13
Urteil vom 11.06.2013
Anmerkung des Bearbeiters
Die entscheidungserhebliche Norm lautet:
§ 306b StGB – Besonders schwere Brandstiftung.
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. November 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung (Tat 1) und schwerer Brandstiftung (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die Tat 2 beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zielt auf einen Schuldspruch auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts ab, bleibt jedoch erfolglos.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seit März 2011 etwa ein halbes Jahr bei einem Bekannten namens T. in dessen Wohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gewohnt. Danach hatte sich ihr Verhältnis verschlechtert, weil der Angeklagte den ihm zur Verfügung gestellten Wohnungsschlüssel nicht zurückgegeben hatte. Ferner hatte es ihm nach der Trennung von seiner Freundin missfallen, dass T. dieser bei Behördengängen und Wohnungsrenovierung behilflich gewesen war. Das Verhältnis hatte sich weiter abgekühlt, nachdem der Angeklagte am 4. Februar 2012 T. nochmals in dessen Wohnung aufgesucht, ihm einen Faustschlag ins Gesicht oder eine „Kopfnuss“ versetzt und hierdurch starke[…]