LG Bonn, Az.: 6 S 264/97, Urteil vom 26.02.1998
Tatbestand
Die Klägerin hatte an den Beklagten und Frau L., gegen die die Klage inzwischen zurückgenommen ist, eine Wohnung im Hause S.-Straße mit Mietvertrag v. 15. 7. 1992 vermietet. Die Miete betrug monatlich 1230,- DM zuzüglich 220,- DM Nebenkostenvorauszahlung.
Durch Schreiben des Mietervereins v. 15. 11. 1994 ließen die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und hilfsweise die Kündigung zum 28. 2. 1995 erklären.
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung weil Vermieter Kontakt mit Arbeitgeber des Mieters aufnimmt. Symbolfoto: gwolters/BigstockDie Klägerin akzeptiert die fristlose Kündigung nicht. Die Mieterin Frau L. war bereits im Jahre 1993 aus der Wohnung ausgezogen. Der Beklagte verließ die Wohnung Ende November 1994. Er wollte noch am 30. 11. 1994 – nach Behauptung der Klägerin um 23.55 Uhr, nach Behauptung des Beklagten am Abend – der Klägerin die Wohnungsschlüssel zurückbringen. Die Klägerin nahm diese aber nicht an und erklärte, sie werde sie am nächsten Tag auf der Dienststelle des Beklagten holen. Nach Behauptung der Klägerin war der Beklagte – obwohl sein Pkw dort stand – am nächsten Tag auf der Dienststelle nicht anwesend, nach Behauptung des Beklagten hat die Klägerin die Schlüssel nicht abholen lassen. Der Beklagte übersandte dann die Schlüssel an die Klägerin, die sie am 6. 12. 1994 erhielt.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Mieten für die Monate Dezember 1994 bis Februar 1995 geltend und verlangt u. a. die Kosten für Schönheitsreparaturen.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß durch die erklärte fristlose Kündigung das Mietverhältnis zum 30. 11. 1994 beendet worden sei und deshalb Mietzins für die Folgezeit nicht mehr geschuldet werde. In Bezug u. a. auf die Schönheitsreparaturen bestreitet er eine Zahlungsverpflichtung.
Der Beklagte macht widerklagend Gegenforderungen aus der erklärten fristlosen Kündigung geltend. Dazu gibt er unter anderem an, die Klägerin habe am 3. 8. 1994 an seinen Arbeitgeber ein Schreiben geschickt, welches von ihren Vermieterinteressen nicht gedeckt worden sei und welches persönliche Diffamierungen des Beklagten […]