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Mietausfallschaden bei verweigerter Wohnungsbesichtigung

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Keine Zahlungspflicht bei verweigerter Wohnungsbesichtigung
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Delbrück (Az.: 2 C 200/21) befasst sich mit der Frage, ob Mieter verpflichtet sind, Schadensersatz wegen Mietausfalls zu zahlen, wenn sie die Besichtigung der Wohnung durch potenzielle Nachmieter verweigert haben. Das Gericht wies die Klage der Vermieterin ab und entschied, dass die Beklagten keine Zahlungen leisten müssen.

Direkt zum Urteil: Az.: 2 C 200/21 springen.

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Keine Verpflichtung zur Zahlung des Mietausfallschadens
Die Klägerin, eine Vermieterin, hatte ihren Mietern gekündigt und forderte Schadensersatz in Höhe von 1.755 Euro, da sie die Wohnung erst später weitervermieten konnte. Sie war der Meinung, die Beklagten seien zur Zahlung des Mietausfallschadens verpflichtet, weil sie die Besichtigung der Wohnung durch potenzielle Nachmieter mehrfach verweigert hatten. Das Gericht entschied jedoch, dass die Mieter keine Zahlungen leisten müssen, da die Vermieterin ihre Kündigung nicht wirksam erklärt hatte.
Mietzahlungsverpflichtung und Gartenpflege
Die Klägerin argumentierte auch, dass die Beklagten zur Zahlung der Mieten für Januar und Februar 2021 verpflichtet seien, da die klägerseits ausgesprochene Kündigung unwirksam gewesen sei und damit das Mietverhältnis nicht beendet habe. Die Eigenkündigung der Beklagten habe erst zu Ende März 2021 Wirksamkeit erlangt. Das Gericht wies diese Argumente zurück. Darüber hinaus behauptete die Klägerin, dass die Beklagten den mitvermieteten Teil des Gartens nicht mehr ausreichend gepflegt hätten und forderte eine Vergütung für ihren eigenen Zeitaufwand. Auch diesen Anspruch wies das Gericht ab.

Das Urteil zeigt, dass die Verweigerung von Wohnungsbesichtigungen durch Mieter nicht zwangsläufig zu einer Zahlungspflicht wegen Mietausfallschadens führt. Vermieter müssen stets darauf achten, dass ihre Kündigungen wirksam sind, um solche Ansprüche geltend machen zu können.
Wohnungsbesichtigung und Mieterrechte
Mieter haben grundsätzlich das Recht, ihre Privatsphäre zu schützen und können daher Besichtigungen der Wohnung ablehnen, wenn diese nicht angemessen begründet oder terminiert sind. Vermieter müssen stets das Interesse der Mieter an ihrer Privatsphäre und das Interesse an einer möglichst schnellen Weitervermietung abwägen. In der Regel sollte eine angemessene Vorankündigung von Wohnungsbesichtigungen und eine Einigung auf einen passenden Termin angestrebt wer[…]


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