Zurechenbarkeit von Retterschäden bei schwerer Brandstiftung
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wurde wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1, 229, 223 StGB verurteilt. Die Entscheidung unterstreicht die Zurechenbarkeit von Gesundheitsschädigungen, die durch Rettungsmaßnahmen bei einem Brand entstehen, zum Täter.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung.
Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt.
Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht wurde nicht zulässig erhoben.
Der Tatbestand des konkreten Gefährdungsdelikts der schweren Brandstiftung wurde erfüllt.
Zurechnung der Gesundheitsschädigung bei Rettungsmaßnahmen zum Täter.
Die Strafzumessung berücksichtigte das Ausmaß der Gefahr und die Beweggründe des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Die angewandte Strafvorschrift konnte entsprechend geändert werden.
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Zurechnung von Retterschäden bei schwerer Brandstiftung
(Symbolfoto: Standret /Shutterstock.com)
Die Zurechnung von Retterschäden bei schwerer Brandstiftung gemäß § 306a StGB ist ein relevantes Thema im Strafrecht. Retter, die bei der Bekämpfung eines Brandes verletzt oder gefährdet werden, können Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen. Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung der Umstände. Das Gesetz sieht eine Zurechnung von Gesundheitsschäden vor, wenn die Gefahr für Leib und Leb[…]