LG München I, Az.: 30 S 4764/13
Urteil vom 05.09.2013
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2013, Az. 243 C 21414/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.057,41 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeugs am 30.01.2012 durch das Tor der Tiefgarage der Beklagten im …weg … in München geltend.
Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird zunächst auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2013 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Symbolfoto: Yullishi/bigstockMit Urteil vom 25.01.2013, der Beklagten zugestellt am 08.02.2013, hat das Amtsgericht München die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.057,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2012 sowie 359,50 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und die Klage nur wegen der bereits ab 07.03.2012 beantragten Zinsen abgewiesen.
Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe durch die fehlende Installation einer Lichtschranke ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Da die Installation eines Drucksensors gerade diejenigen Schäden nicht verhindere, die dadurch entstehen, dass sich das Tor schließt, während das Fahrzeug anfährt, halte das Gericht die Installation einer Lichtschranke trotz gewarteten und funktionierenden Drucksensors zur Beseitigung der Gefahr für erforderlich und zumutbar.
Nachdem sich circa 5 Meter nach der Garagentorausfahrt ein Gehweg befindet, sei es bei einer Fahrzeuglänge des Klägerfahrzeugs von 4,94 Metern naheliegend, dass sich Teile des Fahrzeugs noch im Schwenkbereich des Tores befinden, wenn der Fahrzeugführer halten muss um beispielsweise einen Fußgänger auf dem Gehweg vorbei zu lassen. Es sei dem Fahrzeugführer nicht zumutbar, dass er mit […]