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Unwirksamkeit einer Befristungsvereinbarung aufgrund fehlender Nachweis über Schriftform

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Befristeter Arbeitsvertrag: Unwirksamkeit bei fehlender Schriftform
In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht Köln über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags entschieden. Der Arbeitnehmer wandte sich sowohl gegen die Befristung als auch gegen mehrere vorsorgliche ordentliche Kündigungen.

Direkt zum Urteil: Az.: 16 Ca 5021/21 springen.

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Unwirksame Befristung
Das Gericht stellte fest, dass die Befristungsvereinbarung unwirksam war, da sie die erforderliche Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG nicht einhielt. Die Beweislast dafür, dass die Schriftform eingehalten wurde, liegt beim Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit der Befristung beruft.
Fehlender Nachweis der Schriftform
Die Beklagte konnte den Nachweis der Schriftform nicht erbringen, da sie die Originalurkunde nicht mehr vorlegen konnte. Ein eingereichter Scan als Augenscheinsobjekt konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass die eingescannte Urkunde im Original von beiden Parteien unterschrieben war.
Arbeitsverhältnis fortbestehend
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des befristeten Verlängerungsvertrags geendet hatte. Der Arbeitnehmer behielt somit seinen Arbeitsplatz.

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Das vorliegende Urteil
ArbG Köln – Az.: 16 Ca 5021/21 – Urteil vom 22.02.2022

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des befristeten Verlängerungsvertrags vom 29.07.2021 mit Ablauf des 31.08.2021 geendet hat.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Streitwert: 13.984,14 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und mehrerer vorsorglicher ordentlicher Kündigungen.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in 166 Arbeitnehmer. Der am 1968 geborene Kläger war bei ihr zunächst vom 01.12.1990 bis 31.10.2001 als Maschinenbediener angestellt. Vom 06.06.2011 bis 30.09.2015 und vom 06.06.2016 bis 31.08.2019 arbeitete er als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten. Für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 schlossen die Parteien e[…]


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