Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall – Vermeidbarkeit für Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

OLG Hamm – Az.: I-7 U 39/20 – Urteil vom 22.02.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.481,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

I.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht nur in Höhe von 4.481,99 EUR. Denn die Beklagten haften für den aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig in Höhe von 5.602,49 EUR entstandenen Schaden der Klägerin nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu einer Quote von 80 %.

1.

Der Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, hat sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt von ihm auch gefahrenen Pkw, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, ereignet. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

2.

Wird der Schaden – wie vorliegend – durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der S[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv