Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch wegen Feuchtigkeitsschäden aufgrund mangelhafter Werkleistung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

LG Bochum – Az.: I-1 O 110/16 – Urteil vom 04.01.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.677,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden aus der mangelhaften Abdichtung der Immobilie L-Str. ## in P im Bereich der zum Garten gelegenen Keller-Außenwand zu ersetzen, soweit dieser auf der mangelhaften Anbringung der Dämmung außerhalb des Bereichs der zugemauerten Fensterflächen beruht.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 19.04.2916 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen I- 5 OH 4/15 tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche infolge von Feuchtigkeitsschäden an dem von den Beklagten im Rohbau errichteten Wohngebäude in P geltend.

(Symbolfoto: epiximages/Shutterstock.com)

Der Kläger ist der Eigentümer des teils von ihm selbst bewohnten und teils an Dritte vermieteten Zweifamilienhauses L-Str. ## in P. Die Beklagte zu 1) errichtete in den Jahren 2011 und 2012 den Rohbau des Objektes, wozu auch die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit gehörte. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Die Planungen für das Gebäude sahen vor, zunächst das Kellergeschoss zur Gartenseite hin mit zwei Fenstern, […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv