LG Frankfurt/Main, Az.: 2-14 O 54/18, Urteil vom 16.11.2018
In dem Rechtsstreit hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2018 für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 25.01.2018 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages geltend.
Die Parteien sind jeweils Wohnungseigentümergesellschaften. Beide wurden bis zum 01.04.2017 von der Optima Immobilien Service GmbH (im Folgenden: Optima) verwaltet. Zu diesem Datum wurde das Insolvenzverfahren über diese Immobilienverwaltung eröffnet. Der Insolvenzverwalter der Optima, Arno Wolf, schrieb die Klägerin an, um ihr mitzuteilen, dass die Insolvenzschuldnerin in vielen Fällen Gelder von einem WEG-Konto auf andere WEG-Konten verschoben habe (Anlage K3, Bl. 22 ff. d.A.). So wurde am 19.02.2014 ein Betrag von 30.000 Euro unter dem Betreff ,,Geldanlage“ von einem Konto, das die Klägerin als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Beklagten IBAN DE66 5019 0000 6100 8627 33 überwiesen. Es kam auch zu Fehlbuchungen zugunsten der Klägerin. In der Eigentümerversammlung vom 21.11.2017 beschloss die Klägerin, ihren Verwalter mit der Geltendmachung von Rückforderung zu beauftragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse den Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzahlen.
Aufgrund eines Mahnbescheids vom 03.01.2018 hat das Amtsgericht unter dem Datum 25.01.2018 einen Vollstreckungsbescheid erlassen (Bl. 4 d.A.).
Sie beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 25.01.2018 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es handele sich bei dem Konto, von dem die Beklagte den Betrag erhalten habe, nicht um das Konto der Klägerin. Sie ist der Ansicht, es müsse eine Gesamtsaldierung erfolgen um zu ermitteln, ob der Klägerin rechnerisch noch ein Fehlbetrag zusteht, da sie Gelder von anderen WEGs erhalten habe. Die Beklagte sei entreichert. Die Zahlung sei der Beklagten als Exzess des Verwalters nicht zuzurechnen. Es gelte der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass sich die Beklagte an die In[…]