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Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall – erhebliche Reparaturverzögerung

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Autofahrer erhält zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung
In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht Altenkirchen entschieden, dass ein Kläger Anspruch auf zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung hat, nachdem sein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde.

Direkt zum Urteil: Az.: 71 C 340/21 springen.

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Kläger fordert höheren Nutzungsausfallentschädigung
Der Kläger nahm die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in Anspruch und forderte eine höhere Nutzungsausfallentschädigung als bereits gezahlt. Die Beklagte hatte die Ausfalldauer gekürzt und den Tagessatz auf 91,00 € pro Tag reduziert.
Gericht gibt Kläger recht
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.039,00 € nebst Zinsen. Es sah keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht und stellte fest, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich gewerblich genutzt wurde.
Entscheidungsgrundlage: Tabelle von S./D./K.
Die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung erfolgte auf Grundlage der Tabelle von S./D./K. in Höhe von 119,00 € je Tag. Die vorgerichtliche Zahlung von 3.458,00 € wurde angerechnet, sodass eine Restzahlung von 4.039,00 € verbleibt.

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Das vorliegende Urteil
AG Altenkirchen – Az.: 71 C 340/21 – Urteil vom 03.03.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.039,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2021 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … aus einem Verkehrsunfall vom 10.12.2020 in A. in Anspruch. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers PKW Porsche Macan mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ist zwischen den Parteien unstreitig. De[…]


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