Führerscheinentzug nach Amphetaminkonsum – das Urteil
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Amphetamine gelten als besonders riskante Substanzen, da sie die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit massiv beeinträchtigen können. Aus diesem Grund sehen die gesetzlichen Bestimmungen bei Drogenkonsum während des Fahrens strenge Sanktionen vor, bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Doch in bestimmten Fällen kann der Konsum von Amphetaminen auch unbeabsichtigt erfolgen – etwa durch verunreinigte Getränke oder Lebensmittel. In solchen Ausnahmesituationen kann eine Fahrerlaubnisentziehung unverhältnismäßig erscheinen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall erörtert, in dem sich ein Autofahrer einem derartigen Vorwurf gegenübersah.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Entziehung der Fahrerlaubnis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Nachweises von Amphetamin im Blut des Antragstellers.
Unbewusster Drogenkonsum: Der Antragsteller behauptet, die Drogen unbewusst durch ein Getränk auf einer Feier konsumiert zu haben. Das Gericht wertet dies jedoch als nicht glaubhaft.
Beweislast und Glaubwürdigkeit: Das Gericht stellt hohe Anforderungen an den Nachweis des unbewussten Konsums, den der Antragsteller nicht erfüllt.
Folgen der sofortigen Vollziehung: Der Antragsteller muss den Führerschein abgeben und darf keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge führen.
Juristische Argumentation und Verfahren: Der Antragsteller klagt gegen die sofortige Vollziehung und beantragt vorläufigen Rechtsschutz, welcher größtenteils abgelehnt wird.
Widerlegung der Schutzbehauptung: Das Gericht widerlegt die Schutzbehauptung des Antragstellers, dass er die Droge unbewusst aufgenommen habe, als unplausibel.
Verhalten und frühere Vorfälle: Das Gericht zieht frühere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Verhalten des Antragstellers bei der polizeilichen Kontrolle zur Untermauerung seiner Entscheidung heran.
Rechtliche Bewertung der Fahreignung: Nach § 11 Abs. 7 FeV in Ve[…]