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Rechtsanwälte Kotz GbR

Probezeitkündigung – Voraussetzungen einer treuwidrigen oder sittenwidrigen Kündigung

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Fuhrparkmanager klagt gegen Kündigung in der Probezeit
In einem aktuellen Gerichtsverfahren geht es um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung während der Probezeit eines Fuhrparkmanagers. Der Kläger ist der Meinung, dass er aufgrund der von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten und Regelverstöße im Fuhrpark entlassen wurde, während der Arbeitgeber die Kündigung auf mangelnde Teamfähigkeit und Kommunikationsprobleme zurückführt.

Direkt zum Urteil: Az.: 6 Ca 1273/21 springen.

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Arbeitsverhältnis und Vorstandsvorlage
Der Kläger war seit dem 01.05.2021 beim Beklagten als Fuhrparkmanager tätig und hatte im Oktober 2020 auf eine Stellenausschreibung hin die Stelle angetreten. Nachdem er Unzulänglichkeiten und Regelverstöße im Fuhrpark festgestellt hatte, erarbeitete er mit Einverständnis seines Vorgesetzten eine Vorstandsvorlage mit Lösungsansätzen, die mehrmals aktualisiert und korrigiert wurde.
Mitarbeitergespräch und Kritikpunkte
Am 08.06.2021 fand ein Mitarbeitergespräch statt, dessen Anlass und Inhalt von den Parteien unterschiedlich bewertet wird. Der Kläger gibt an, dass lediglich die Vorstandsvorlage diskutiert wurde, während der Beklagte Kritikpunkte gegenüber dem Kläger seitens der Verantwortlichen und weiterer Mitarbeiter thematisiert haben will.
Probezeitzeugnis und Kündigung
Am 01.07.2021 wurde dem Kläger ein Probezeitzeugnis erteilt, in dem ihm zwar hohe Motivation und Eigeninitiative bescheinigt werden, jedoch auch die im Mitarbeitergespräch erörterten Kritikpunkte, wie mangelnde Teamfähigkeit, Kommunikationsprobleme und fehlende Akzeptanz bei Kollegen, aufgeführt sind. Aufgrund dieser Punkte wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht empfohlen und der Kläger gekündigt.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Der Kläger behauptet, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB und treuwidrig gemäß § 242 BGB, da sie ausschließlich aufgrund seiner Vorstandsvorlage erfolgt sei, in der er gesetzmäßiges Handeln des Beklagten forderte. Er bestreitet die mangelnde Kommunikationsfähigkeit und betont, sein Umgangston mit Kollegen sei ordnungsgemäß gewesen. Der Kläger sieht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erstellung der Vorstandsvorlage, dem Arbeitszeugnis und der Kündigung.
Gerichtsentscheidung und Begründung
Die[…]


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