BUNDESGERICHTSHOF
Az.: ZR 54/02
Verkündet am: 23.01.2003
Vorinstanzen: OLG Köln, LG Köln
Leitsätze:
a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit – mindestens fünf Werktage – verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.
b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender – hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen – mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC-Karten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2002 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Mobilfunkverträge künftig die nachfolgenden in Anführungszeichen gesetzten oder ihnen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Mobilfunkverträgen zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer (§ 14BGB) handelt: