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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotsirrtum bei außerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eines Lkw-Fahrers

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AG Weißenfels – Az.: 10 OWi 737 Js 201043/14 – Urteil vom 15.04.2014

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt.

Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 b), 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG.
Gründe
I.

Der 47-jährige Betroffene ist Berufskraftfahrer. Ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 10. März 2014 ist er bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Symbolfoto: Von welcomia /Shutterstock.com

Der Betroffene befuhr am 19. Aug. 2013 mit dem von ihm geführten LKW MAN mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße 91, Abschn. 2, (B91)in Richtung Merseburg, nachdem er an der Anschlussstelle Weißenfels aufgrund eines Staus auf der BAB 9 von der Autobahn abgefahren war. Bei der B 91 handelt es sich um eine im fraglichen Bereich 4-spurig ausgebaute Bundesstraße mit durchgehender Mittelleitplanke. Eine Ausschilderung als Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1 StVO) ist nicht vorhanden.

Die Polizeibeamten K. und T. führten am vorgenannten Tag zwischen 10.00 Uhr und 13.30 Uhr auf der B 91 im Abschn. 2, km 1,250, eine Geschwindigkeitsmessung mit der zur Tatzeit gültig geeichten Geschwindigkeitsmessanlage „ES 3.0“, Geräte-Nr.5424, durch.

Der Betroffene durchfuhr mit dem von ihm geführten LKW um 12.41 Uhr die Messstelle, wobei ein Messfoto, auf dem die Geschwindigkeit des Fahrzeugs mit 79 km/h angezeigt wurde, ausgelöst wurde. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 % (aufgerundet zugunsten des Betroffenen auf 3 km/h) ergibt dies eine Mindestgeschwindigkeit von 76 km/h. Diese Geschwindigkeit liegt 16 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

III.

Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf seinen Angaben und der durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft aus dem Verkehrszentralregister.

Zur Sache hat der Betroffene sich dahin eingelassen, mit dem LKW zunächst die BAB 9 in Richtung Berlin befahren zu haben, als dort in seiner Fahrtrichtung ein Stau gemeldet worden sei.[…]


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