Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 2 Sa 72/11 – Urteil vom 15.02.2012
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 02.12.2010, Az. 3 Ca 572/10, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung einer Dreistatt nur einer Zweischicht-Wechselschichtzulage.
Der Kläger ist seit 01.01.2005 bei der Beklagten als Operator in der Abteilung Datenverarbeitung beschäftigt. Er ist in der Abteilung IB 21 Konsoloperating eingesetzt. In dieser Abteilung arbeiten die Mitarbeiter bei Normallast jeweils wechselnd in Früh-, Mittel- und Spätschicht, wobei die Schichtzeiten mit 6.00 Uhr bis 14.06 Uhr, 08.00 Uhr bis 16.06 Uhr und 14.54 Uhr bis 23.00 Uhr vorgegeben sind. Seit 01.02.2010 gilt im Betrieb in C… eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit, nach der sich die Arbeitszeit im Betrieb auf montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 20.15 Uhr erstreckt (Bl. 172 ff. d.A.). Für die Organisationseinheit, in der der Kläger beschäftigt ist, ist hiervon abweichend in der Anlage 2 zu dieser Betriebsvereinbarung die oben genannte Schichtregelung – verbunden mit Vor- und Nacharbeit von jeweils 15 Minuten bzw. in Absprache mit dem Führungsverantwortlichen – festgelegt (Bl. 181 d.A.).
Die Beklagte ist an die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe gebunden. Im Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (TR 27 – 150 ab 165) sind hinsichtlich der Arbeitszeit, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen enthalten:
§ 11 Arbeitszeit, Ausgleich für schwere Arbeit
1. Regelmäßige Arbeitszeit
Für die Angestellten im Innendienst (ausgenommen Hausmeister und Heizer) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38 Stunden in der Woche. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit abweichend davon für alle Angestellten oder für Gruppen von Angestellten einheitlich oder unterschiedlich festgelegt werden. …
2. Mehrarbeit
…
3. Nachtarbeit
Bei Nachtarbeit der Angestellten im Innendienst ist ein Zuschlag von 25% von 1/162 des Monatsbezugs (einschließlich aller Zulagen) für jede Nachtarbeitsstunde zu zahlen. Als Nachtarbeitsstunden gelten die Arbeitsstunden von 21 bis 6 Uhr. …
4. Schichtarbeit
[…]