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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Verdachtskündigung bei Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 484/21 – Urteil vom 22.04.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2021, Az. 5 Ca 98/20, teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.109,90 EUR brutto abzüglich am 29.05.2020 gezahlter 298 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 52% und der Kläger zu 48%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 00.00.1968 geborene, ledige und keinen Unterhaltspflichten unterfallende Kläger ist seit dem 01.06.2009 bei der Beklagten im Bereich Lagerabwicklung/Lagerverwaltung auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.05.2009 (Bl. 11 ff. d.A.) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.623,50 EUR beschäftigt. Die Beklagte ist ein auf den Handel mit Babyprodukten spezialisiertes Unternehmen und vertreibt diese u.a. über ein Ladengeschäft an ihrem Sitz sowie online.

Von Mitte Oktober 2018 bis 31.03.2020 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger nahm die Arbeit am 01.04.2020 wieder auf. Er wurde nicht an seinem bisherigen Arbeitsplatz im Lager eingesetzt, sondern erhielt kurzfristig anfallende Sonderaufgaben. Vom 20.04.2020 bis zum 09.05.2020 war der Kläger erneut krankgeschrieben, der 10.05.2020 fiel auf einen Sonntag. Nachdem der Kläger vom 11.05.2020 bis zum 13.05.2020 einschließlich seine Arbeitsleistung erbracht hatte, nahm er auch am Morgen des 14.05.2020 seine Arbeit zunächst auf. Die Mitarbeiterin der Beklagten Frau K.-P. legte dem Kläger eine schriftliche Arbeitsanweisung für diesen Tag vor (auf Bl 107 d. A. wird verwiesen), wonach der Kläger für eine Werbeaktion bei Altkunden Kataloge mit Kundenadressen und voraussichtlichem Gutscheinwert versehen sowie diese Daten und die Summe der Gutscheinwerte in einer Excel-Tabelle erfassen sollte. Er äußerte daraufhin gegenüber Frau K.-P.: „wer denkt sich denn einen solchen Unsinn aus? Das kann man auch einfach mit einem PC machen.“ Nach einem Wortwechsel mit der Mitarbeiterin meldete der Kläger sich bei ihr wegen Magenbeschwerden ab und verließ seinen Arbeitsplatz. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der Kläger sodann um 13.47 Uhr (a[…]


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