Rollator-Nutzerin erhält Schadensersatz nach Sturz im Linienbus
In einem aktuellen Gerichtsurteil wurde einer Klägerin Schadensersatz wegen eines Sturzes im Linienbus zugesprochen. Die Klägerin war mit einem Rollator unterwegs und verlangte Schadensersatz für den Vorfall. Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und der Beklagten, dem Busunternehmen, ein Verschulden des Busfahrers angerechnet.
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Teilweise Stattgabe der Klage
Das Landgericht hatte entschieden, dass die Beklagte für eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus dem Beförderungsvertrag hafte. Der Busfahrer hätte demnach aufgrund der besonderen Hilfsbedürftigkeit der Klägerin mit dem Anfahren abwarten müssen. Allerdings wurde der Klägerin ein Mitverschulden von einem Drittel zugeschrieben, da sie es versäumt hatte, sich festen Halt zu verschaffen.
Busunternehmen legt Berufung ein
Das Busunternehmen legte Berufung ein und verfolgte den Antrag auf vollständige Klageabweisung. Sie argumentierten, dass keine besondere Hilfsbedürftigkeit der Klägerin erkennbar gewesen sei. Allein das Mitführen eines Rollators reiche hierfür nicht aus. Die Klägerin habe ein alleiniges Verschulden, hinter dem die Betriebsgefahr des Busses zurücktrete.
Teilweiser Erfolg der Berufung
Die Berufung hatte teilweise Erfolg, da der Klägerin aufgrund des Sturzes ein geringerer Schadensersatzanspruch zustand, als ihr das Landgericht zugesprochen hatte. Es wurde entschieden, dass der Sturz der Klägerin nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Busfahrers beruhte, sondern auf ihrer mangelnden Vorsicht. Die Beklagte musste jedoch für die Betriebsgefahr des Busses gemäß § 7 Abs. 1 StVG einstehen. Das Mitverschulden der Klägerin wurde höher gewichtet als die Betriebsgefahr des Busses.
Leichte Fahrlässigkeit und Mitverschulden
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt, da sie in einer schwierigen Situation das falsche Vorgehen wählte. Aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen und des kurzen Zeitraums zwischen Einsteigen und Abfahrt des Busses, war ein schnelles Handeln zur Einnahme eines sicheren Standorts nicht zu erwarten. Der Senat bewertet den Mitverschuldensanteil der Klägerin gegenüber der Betriebsgefahr des Busses mit 2/3, weshalb die Beklagte in Höhe von 1/3 für die entstandenen Schäde[…]