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Girovertrag – Rückerstattung unwirksam erhöhter Kontoführungsgebühren

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Rückerstattung von Kontoführungsgebühren abgewiesen
Ein Gericht hat die Klage eines Bankkunden auf Rückerstattung von Kontoführungsgebühren in Höhe von 155,75 € abgewiesen. Der Kunde hatte die Rückforderung der Gebühren erst Jahre nach deren Erhöhung verlangt. Die Entscheidung beruht auf der sogenannten „Dreijahreslösung“ des Bundesgerichtshofs.

Direkt zum Urteil: Az: 21 C 825/21 springen.
Kein Anspruch auf Rückerstattung
Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückerstattung zusteht, da er den Erhöhungen der Kontoführungsgebühren nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen hat. Die Rückforderung wurde erst mit Schreiben vom 30.06.2021 verlangt, obwohl die erste Erhöhung bereits am 29.06.2018 erfolgte.
Unwirksame Preisanpassungsklauseln
Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 27.04.2021 solche Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt, jedoch können im Einzelfall Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gelten. Die „Dreijahreslösung“ besagt, dass Kunden die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht geltend machen können, wenn sie diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der ersten Abbuchung beanstandet haben.
Anwendung der Dreijahreslösung
Das Gericht entschied, dass die Anwendung der Dreijahreslösung im vorliegenden Fall zu einem angemessenen Interessenausgleich führt. Dies gilt insbesondere, da es sich ursprünglich um ein „kostenfreies Girokonto“ handelte. Kunden müssen mit der Verpflichtung zur Zahlung des letzten erhobenen Entgelts oder sogar des üblichen Entgelts für die Kontoführung rechnen.

Das vorliegende Urteil
AG Steinfurt – Az.: 21 C 825/21 – Urteil vom 04.05.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückerstattung der ihm gegenüber im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 13.09.2019 erhobenen Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt 155,75 € zu.

Nach der einzigen insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB ist eine rechtsgrundlose Leistung erforderlich, an welcher es jedoch bezüglich der hier streitgegenständlichen Kontoführungsgebühren fehlt. Denn der […]


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