ArbG Hagen
Az: 1 Ca 2809/08
Urteil vom 08.03.2011
Leitsatz: Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt tarifvertragliche Ausschlussfristen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.753,54 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 910,68 Euro netto zuzüglich 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.536,63 Euro ab 04.02.2010, aus 2.723,24 Euro seit dem 27.04.2010, aus 1.143,89 Euro ab 01.06.2010, aus 1.492,72 Euro ab 15.07.2010 und aus 405,45 Euro seit dem 27.09.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte aus einem Streitwert von 30.915,30 Euro.
4. Der Streitwert für dieses Schlussurteil wird auf 15.785,30 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Differenzvergütung aus Annahmeverzug für die Dauer eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses.
Der 1971 geborene Kläger ist seit dem 26.10.1992 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter/Maschinenführer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.12.2008 zum 30.06.2009 aus krankheitsbedingten Gründen.
Die Beklagte wendet seit vielen Jahren auf ihre Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Steine und Erden-Industrie Hessen und Thüringen e. V. an. Sie ist Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes und hat mit der IG BCE einen Anerkennungstarifvertrag dahingehend geschlossen, dass die genannten Tarifverträge auf den Betrieb zur Anwendung kommen. Hierzu hat sie den Kläger unter dem 27.11.2003 einen Arbeitsvertrag vorgelegt, der die Bestimmungen des Haustarifvertrages (Anerkennungstarifvertrag) vom 14.11.2003 zur Anwendung bringt, den der Kläger allerdings nicht unterzeichnet hat. Auf die Kopie Bl. 184 u. 185 d. A. wird Bezug genommen. In der Folgezeit teilte sie dem Kläger u. a. am 08.06.2006 mit, dass sich seine Bezüge aufgrund der Tarifverhandlungen der Hessischen Steine und Erden-Industrie anheben würden (Kopie Bl. 186 d. A.).
§ 8 des Rahmentarifvertrages für die Hessische Steine und Erden-Industrie (im Folgenden: RTV) regelt folgendes:
§ 8