AG Wedding – Az.: 3 C 378/08 – Urteil vom 23.05.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 985,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 686,04 € seit dem 11.02.2008 sowie aus weiteren 299,91 € seit dem 01.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind seit 01.10.2003 Mieter eine Wohnung im Hause … Berlin mit einer Wohnfläche von ca. 90,93 m² und einer Heizfläche von ca. 80,14 m². Die Vermieterin ist die Beklagte. Neben der vereinbarten Nettokaltmiete werden Nebenkostenvorauszahlungen erhoben.
Die Wohnung der Kläger wird, wie der gesamte Gebäudekomplex, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet, mit einer sogenannten Einrohr-Heizung zentral beheizt.
Im Mietvertrag ist als Vertragsbestandsteil hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskostenvorschüsse angegeben, dass für Heizung und Warmwasser eine Abrechnung nach Quadratmetern Wohnfläche erfolgt bzw. bei Vorhandensein von messtechnischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung einer Abrechnung nach erfasstem Verbrauch zu 50 % und zu restlichen 50 % nach der Wohnfläche.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten erstellten Nebenkostenabrechnung hinsichtlich Heizung, Warmwasser sowie der Position sonstige Betriebskosten für die Jahre 2006, 2007 und 2008.
Die Kläger tragen vor, die Beklagte habe entgegen ihrer entsprechenden Verpflichtung die Abrechnung hinsichtlich der Heizung und Warmwasserkosten nur unter Zugrundelegung der Quadratmeter der Wohnung erstellt und keinerlei Verbrauchsanteile bei der Abrechnung berücksichtigt. Da die Kosten der Wärme lediglich nach Quadratmetern und nicht nach Verbrauch erfasst worden seien, würde dies zu einem den Klägern als Mieter zustehenden Kürzungsrecht von 15 % der Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser gem. § 12 Heizkostenverordnung führen. Ferner seien in den Nebenkostenabrechnungen die Positionen sonstige Betriebskosten unzutreffend und in dieser Höhe von den Klägern nicht zu zahlen.
Die Kläger errechnen sich unter Berücksichtigung des nach ihrem Vortrag ihnen zustehenden Kürzungsrechts in Höhe von 15 % hinsichtlich der Kosten für Heizung und Warmwasser für[…]