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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Substantiierungsanforderungen zu Vorschaden und dessen Reparatur

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Aufhebung eines Urteils und Rückverweisung an Landgericht Bielefeld
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16.11.2021 wurde aufgrund der Berufung des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Verfahrensfehler im landgerichtlichen Urteil
Die Berufung des Klägers führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Landgericht Bielefeld den maßgeblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Der Kläger hatte ausreichend zur Reparatur in Eigenregie durch seinen Sohn und einen Freund vorgetragen, die am 29.09.2018 abgeschlossen gewesen sein soll.
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Das Landgericht hat die Substantiierungsanforderungen überspannt und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Kläger bot Beweis durch Zeugen an und stellte den Kauf von Ersatzteilen anhand von Rechnungen unter Beweis.
Notwendige umfassende Beweisaufnahme
Aufgrund der mehrfachen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine umfassende Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren den maßgebenden Sachverhalt weiter aufklären und sodann insgesamt erneut entscheiden müssen.

Urteil im Volltext
OLG Hamm – Az.: I-7 U 9/22 – Urteil vom 11.04.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 29/21, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist begründet. Die Berufung des Klägers führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur ausdrücklich beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit der Senat sie nicht niedergeschlagen hat. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne der vorgenannten Vorschrift, deren Vorauss[…]


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